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Nicht-Entgelt

Subvention

Jurisprudence
Mehrwertsteuer

A-471/2021

Der Beschwerdeführerin sind von ihrem «Muttergemeinwesen» Mittel zugeflossen, weshalb die ESTV mit Einschätzungsmitteilung einen Betrag von CHF 5'541'682 nebst Zinsen geltend macht. Das BVGr prüft, ob die zugeflossenen Mittel als Einlage oder als Subvention zu qualifizieren sind. Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist der Begriff der Einlage in ein Unternehmen weit auszulegen. Das Bundesgericht sieht eine Einlage namentlich dann als gegeben an, wenn die Zuwendung zu einer blossen Vermögensumschichtung führt. Vorliegend geht das BVGr von einer Einlage aus und heisst die Beschwerde gut.
iusNet StR 24.08.2022