Die Beschwerdeführerin machte auf den seitens der EZV zu Unrecht nacherhobenen Einfuhrsteuern und Verzugszinsen die Vergütungszinsen geltend. Das BGr prüfte, ob das Urteil des BVGr, welches die Beschwerde bezüglich der Geltendmachung des Vergütungszinses abwies, gerechtfertigt war. Die Beschwerde wird abgewiesen.