Das Bundesgericht überprüft die Vereinbarkeit der Praxis zum «wirtschaftlichen Neubau» im Zusammenhang mit Totalsanierungen, Um- oder Ausbauten von neu erworbenen Liegenschaften mit dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 DBG und kommt zum Schluss, dass im Sinne des Gesetzgebers sämtliche Aufwendungen immer anhand des objektiv-technischen Charakters zu beurteilen sind und wirtschaftliche Gründe keine Rolle spielen dürfen.