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Rückweisung

Rückweisungsentscheid war kein anfechtbarer (Quasi-) Endentscheid

Jurisprudence
Steuerverfahrensrecht
Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihnen grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt, gegen welche keine Beschwerde erhoben werden kann. Wenn die Rückweisung aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die Praxis einen anfechtbaren (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an. Im vorliegenden Fall diente die Rückweisung aber nicht der rechnerischen Umsetzung, sodass von einem (Quasi-) Endentscheid gesprochen werden könnte.
iusNet SR 04.12.2018