Das Schreiben der Veranlagungsbehörde, mit dem die Sistierung des Einspracheverfahrens angeordnet wurde, stellt keine formelle Verfügung dar. Der Verweis des dagegen erhobenen Rechtsmittels wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung an den Regierungsrat ZH ist nicht verfassungsmässig unhaltbar. Die blosse Verlängerung und/oder Verteuerung eines Verfahrens – etwa durch dessen Sistierung – führt lediglich zu einem tatsächlichen, nicht zu einem rechtlichen Nachteil.