Die Swiss International Air Lines AG holte bei der KStV BS ein Ruling ein und setzte die Transaktion entsprechend um. Das KStV ZH, welches nach Absprache mit der KStV BS für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2011 zuständig war, wich in der Folge vom Ruling ab. Nach Auffassung des BGr sind allerdings sämtliche Voraussetzungen für den Vertrauensschutz erfüllt, sodass sich die Swiss auf die im Ruling dargelegte steuerliche Behandlung für die Steuerperiode 2011 verlassen durfte.