Der Kt SZ informierte den Kt BL über den gegenüber den Beschwerdeführern verfügten Widerruf der Veranlagung und teilte BL mit, dass er das Ehepaar rückwirkend infolge eines blossen Scheindomizils wieder aus der Steuerpflicht genommen habe. Die Ehegatten konnten den neuen Wohnsitz nicht aufzeigen.