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separate Liquidationsbesteuerung

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die beiden Steuerpflichtigen gründeten zusammen mit ihrer zu 100% gehaltenen AG eine als einfache Gesellschaft ausgestaltete Baugesellschaft, in welche ein Grundstück eingebracht wurde. Den Pflichtigen wurden fünf Stockwerkeinheiten zu je hälftigem Miteigentum zugewiesen. Aufgrund des planmässigen Vorgehens und der eingebrachten Fachkenntnisse qualifizieren die Pflichtigen als gewerbsmässige Liegenschaftenhändler. Die Anwendung der separaten Liquidationsbesteuerung wurde verneint.
iusNet StR 15.02.2021