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solidarische (Mit-) Haftung

Keine Aufhebung der Solidarschuldnerschaft bei Zahlungsunwilligkeit des Ehegatten

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das Vorliegen von Verlustscheinen gegen den Ehegatten bedeutet noch nicht, dass die Solidarschuldnerschaft entfällt. Handelt es sich bei den Verlustscheinen ausschliesslich um solche für öffentlich-rechtliche Forderungen und hätte das Nettoeinkommen der Ehegatten ausgereicht, um die Steuerschulden zu begleichen, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor, sondern Zahlungsunwilligkeit. Eine solche lässt die Solidarhaftung für Steuerschulden des Ehegatten nicht entfallen.
iusNet StR 24.04.2024