Die Überführung einer Liegenschaft ins Privatvermögen setzt eine dauerhafte Zweckänderung sowie eine eindeutige Willensäusserung des Steuerpflichtigen voraus. Keine Privatentnahme ist namentlich gegeben, wenn eine steuerpflichtige Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und dies der Veranlagungsbehörde mitteilt, gleichzeitig aber erklärt, weitere Aktiven im Rahmen der Liquidation verkaufen zu wollen (sog. verzögerte Liquidation).