Das BGr hatte zu beurteilen, ob die im Rahmen einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung eingereichten Unterlagen ausreichen, um eine Ermessenveranlagung zu widerlegen. Das BGr wies die Beschwerde ab, denn der Beschwerdeführer hätte mindestens Beweismittel für seine Einkommens- und Vermögenssteuerpositionen der Einsprache beilegen oder solche Beweismittel ausdrücklich bezeichnen und der StV anbieten müssen.