Die Anerkennung einer Betriebsstätte im Ausland setzt in erster Linie das Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung voraus, in welcher eine substanzielle Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Eine private Vermögensverwaltungstätigkeit oder einfache administrative Aufgaben, die nicht direkt mit dem Unternehmenszweck in Zusammenhang stehen, stellen keine Geschäftstätigkeiten dar.