Ehegatten werden für die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern solange gemeinsam veranlagt, als ihre Ehe nicht rechtlich oder tatsächlich getrennt ist. Das BGr prüft in seinem Entscheid, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen (bspw. eine baldige Entflechtung der gemeinsamen Mittel).