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Umkehr der Beweislast

Barbetrieb mit zu tiefer Bruttogewinnmarge

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die Veranlagungsbehörde ist direktsteuerlich gehalten, den steuerbaren Gewinn nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen, sofern trotz Mahnung entweder überhaupt keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen können. Ein Barbetrieb führte kein Kassenbuch und wies eine auffällig niedrige Bruttogewinnmarge aus, weshalb es zu einer Aufrechnung von Umsatz kam.
iusNet StR 11.02.2019