Rechtsgeschäfte zwischen einer Kapitalgesellschaft einerseits und den Anteilsinhabern anderseits haben in jedem Fall dem Drittvergleich zu genügen. Entsprechend ist eine überzogene Abschreibung, die aufgrund des verlusttragenden Verkaufs vorzunehmen war, im entsprechenden Umfang zu berichtigen. Es ist sodann zu klären, ob die Vorinstanz eine sachgerechte Bewertungsmethode herangezogen hat.