Eine Auskunft durch die ESTV verliert ihre Verbindlichkeit, wenn diese auf sie zurückkommt bzw. diese widerruft. Der Widerruf muss hierfür explizit, d.h. gegenüber der steuerpflichtigen Person erfolgen, welcher die ursprüngliche Auskunft erteilt wurde. Einen Widerruf eines anderen Verfahrens muss sich die Beschwerdeführerin nicht anrechnen lassen. Die Beschwerde wird diese Frage betreffend gutgeheissen.