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Verjährungsfrist

Keine Praxisänderung bei Verjährung der Nachentrichtung der Verrechnungssteuer

Jurisprudence
Verrechnungssteuer
Direkte Steuern
Liegt objektiv eine Widerhandlung gegen das VStG vor, verjährt die Nachforderung der Verrechnungssteuer nicht, solange die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung noch nicht verjährt sind. Hat die Gesellschaft der ESTV keine Jahresrechnung eingereicht, beginnt die Vollstreckungsverjährungsfrist von sieben Jahren 30 Tage nach Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung. Sie steht ab dem Tag still, an dem die ESTV den Nachleistungsentscheid verkündet hat, gegen den die Gesellschaft Einsprache bzw. Beschwerde erhoben hat.
iusNet StR 28.03.2022

Geldwerte Leistung durch die Verbuchung eines bereits zurückbezahlten Aktionärsdarlehens

Jurisprudence
Verrechnungssteuer
Die A Immobilien AG wies per Ende 2005 in ihrer Jahresrechnung ein (Aktionärs-) Darlehenssaldo von CHF 188'022'941.53 aus, obwohl die dieser Verbuchung zugrunde liegenden Kredite bereits am Tag der Gewährung zumindest weitgehend zurückgezahlt worden waren. Durch die Verbuchung eines dem Aktionär durch eine verbundene Gesellschaft bereits zurückbezahlten Aktionärsdarlehens räumt die Gesellschaft dem Aktionär einen durch diese Rückzahlung nicht geschmälerten Anspruch ein.
iusNet StR 29.06.2020