Dem Verkehrswert entspricht der Preis, welcher bei einer Veräusserung des Vermögensobjekts im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu bezahlen bereit ist. Dabei ist grundsätzlich vom Verkehrswert auszugehen, der bei einer gleichbleibenden weiterführenden Nutzung hätte erzielt werden können.