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Verwendung

Verwendung der Informationen aus der Amtshilfe

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die Verwendung der auf dem Amtshilfeweg übermittelten Informationen für die strafrechtliche Verfolgung anderer Delikte als Steuerdelikte ist zwar zulässig, setzt jedoch die vorgängige Zustimmung der ESTV, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz, voraus. Vorliegendenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Niederlande über dieses Zustimmungserfordernis hinwegsetzt.
iusNet StR 22.10.2020