Die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer wegen vorsätzlicher Nichtdeklaration setzt keine vorgängige Verurteilung in einem Steuerstrafverfahren voraus. Es genügt, wenn der Empfänger der geldwerten Leistung diese vorsätzlich in seiner Steuererklärung nicht deklariert hat.