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Vorumsatztheorie

Mehrwertsteuer auf Führungsprovisionen aus Mitversicherung

Jurisprudence
Mehrwertsteuer
Die Beschwerdeführerin hat zugunsten der Mitversicherer administrative Leistungen erbracht und wurde für diese Leistungserbringung durch Überlassung der Kostenprämie durch den Versicherungsnehmer entschädigt. Es handelt sich bei der Kostenprämie nicht um einen von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsatz.
iusNet StR 22.03.2019