Ein realisierter Wertzuwachs aus Veräusserung von Grundstücken im Geschäftsvermögen darf bei der Einkommens- und Vermögenssteuer nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Steuerverwaltung in Verletzung der Untersuchungs- und Sorgfaltspflicht den Wertzuwachs bereits mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst hat.