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willkürliche Sachverhaltsdarstellung

Anrechnung der «üblichen» Mäklerprovision

Jurisprudence
Direkte Steuern
§221 Abs. 1 lit. c StG ZH erklärt übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und Veräusserung als Aufwendungen anrechenbar. Eine Begrenzung der tatsächlichen Mäklerprovisionen auf das übliche Mass von 2 % als "übliche Mäklerprovision" ist bundesrechtskonform.
iusNet StR 24.09.2019