Die Steuerpflichtigen veräusserten sämtliche Aktien an ihrer AG mit Sitz im Kt ZH. Sie erhielten neben dem Kaufpreis ein weiteres Entgelt, welches vom KStA ZH als Einkommen besteuert wurde. Das VGr erachtet diese Zahlung allerdings als ein Entgelt für die Kaufsache und Bestandteil des Kaufpreises.