Ob eine Wohnstätte als für Wohnzwecke geeignet bezeichnet werden kann, ist abhängig von den subjektiv bestimmten Bedürfnissen der darin lebenden Person. Indessen ist aus steuerrechtlicher Sicht erforderlich, dass die Wohnstätte am Arbeitsort in objektiv erkennbarer Weise einen dauernden Aufenthalt ermöglicht, auch wenn dieser Aufenthalt bloss vorübergehender Natur ist. Dies ist vorliegend offenkundig nicht gegeben, da es an der wesentlichen Wohninfrastruktur fehlt.