Dem einzelzeichnungsberechtigten Delegierten des Verwaltungsrats wurde ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einer im Eigentum der Gesellschaft stehenden Wohnung eingeräumt. Dies sowie Aufwendung für Liegenschaftsunterhalt, die einer Tochtergesellschaft bezahlt wurden, stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Namentlich der Wiederspruch zwischen den Renovationsarbeiten und dem statutarischen Zweck der Leistungserbringerin wurde als Indiz für die fehlende Leistungserbringung gewertet.