Art. 18 Abs. 4 DBG befreit bei der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken denjenigen Teil von der Besteuerung, der die Anlagekosten übersteigt. Dieser setzt sich im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 StHG aus der Summe des Erwerbspreises und den Aufwendungen zusammen.