Im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge, die in der Schweiz nur für grenzüberschreitende Transporte eingesetzt werden dürfen, dürfen keine Waren von einem Ort in der Schweiz zu einem anderen Ort in der Schweiz transportieren (verbotene Kabotage).
Die Beschwerdeführerin nahm Industrie- und Edelmetallabfälle entgegen und leitete diese zur Verarbeitung an eine Konzerngesellschaft weiter. Der Umfang und Bestand der Lieferungen wurde auf einem (Edelmetall-)Konto gutgeschrieben. Die ESTV war der Meinung, dass es sich hierbei um steuerbare Transaktionen handelte. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird gutgeheissen.