Das BGr bestätigt ein Urteil des VGr Zürich, welches sich mit der Frage beschäftigt, ob bereits die Änderung der behördlichen Informations- bzw. Beweislage dazu führen kann, ob ein Kanton, welcher das Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton über mehrere Jahre akzeptiert, durch die neuen Informationen und Beweise das Hauptsteuerdomizil beanspruchen kann, ohne dass sich die Lebensverhältnisse der Steuerpflichtigen verändert haben. In diesem Zusammenhang sind auch die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen näher zu betrachten.