Die Stiftung A verpflichtet sich mit den erhaltenen Zahlungen spezifische Klimaschutzprojekte zu finanzieren. Im Gegenzug durften die Vertragspartner ihr Logo benutzen. Strittig war, ob diese Leistungen als Spende oder Entgelt qualifizieren. Das BGer entschied, dass die Verwendung eines ökologischen Labels nicht als blosser Dank für eine finanzielle Zuwendung betrachtet werden kann; vielmehr handelt es sich um eine Bekanntmachungsleistung. Die Beschwerde wurde abgewiesen.