Das Bundesgericht hält fest, dass der Verzicht auf die Strafverfolgung in Art. 175 Abs. 3 DBG dazu führt, dass der Steuerpflichtige, der eine erste Selbstanzeige macht, keine Schulderklärung abgeben muss. Eine spätere Selbstanzeige untersteht somit Art. 175 Abs. 4 DBG, wonach eine Busse erhoben wird. Es präzisiert, dass das Fehlen eines Nichtstrafbarkeitsentscheids, insbesondere wenn die Steuerbehörde nach Prüfung der Selbstanzeige festgestellt, dass keine Steuern hinterzogen worden sind oder dass die Verjährung bereits eingetreten ist, dazu führt, dass eine spätere Selbstanzeige als erste Selbstanzeige betrachtet werden muss.