Die Beschwerdeführer richteten zwecks strafloser Selbstanzeige ein Schreiben an das KStA GE, in welchem sie über die Gründung einer Immobiliengesellschaft in Frankreich mit dem Ziel des Erwerbs eines Zweitwohnsitzes informierten. Da das KStA GE bereits andere Elemente zu diesem Sachverhalt abklärten, akzeptierte es das Schreiben der Beschwerdeführer nicht mehr als straflose Selbstanzeige. Das BGr bestätigt die Ablehnung einer spontanen Selbstanzeige.