Die KSt GE schickt der Gesellschaft A trotz Ernennung eines Vertreters Steuerveranlagungen an ihre Sitzadresse. Die Gesellschaft gibt zu, diese erhalten und zwei Monate später an ihren Treuhänder übergeben zu haben. Das Bundesgericht bestätigt die Position der Vorinstanz, wonach eine Revision ausgeschlossen ist, wenn die Revisionsgründe bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können.