Das Bundesgericht prüft, ob das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss BGSA anwendbar ist. Fraglich ist, ob die ausgerichteten Spesen als Pauschalspesen zu beurteilen und deshalb zum ausgerichteten Lohn hinzuzurechnen sind. Umstritten ist die Bemessungsgrundlage im vereinfachten Abrechnungsverfahren.
Der Beschwerdeführer hatte die Aufrechnung von geldwerten Leistungen seiner 100%-Beteiligung bestritten. Dabei beurteilt das Bundesgericht einerseits die Beweislastverteilung, andererseits würdigt es die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers.
An Arbeitnehmer ausgerichtete Pauschalspesen können sich auch ohne Spesenreglement als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifizieren. Das gilt jedoch nicht in jedem Fall. Das BGr unterscheidet zwischen nahestehenden und nicht nahestehenden Arbeitnehmern.