Strittig war, ob die ESTV hinsichtlich der privaten Nutzung eines Flugzeugs durch den wirtschaftlich Berechtigten zu Recht von einer teilweisen Steuerumgehung ausgegangen ist. Das BVGr kam zum Schluss, dass die Vorinstanz eine Steuerumgehung zu Recht bejahte, indem sie von einem teilweisen Durchgriff ausgegangen ist.