Die einzige objektive Tatsache, welche die Pflichtigen für die Verlegung ihres Lebensmittelpunkts in den Kanton SZ anführen können, ist der Umstand, dass sie dort ihre Schriften hinterlegt haben. Dieses Kriterium hat aber keine grosse Bedeutung für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes.