Aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung in Art. 4 Abs. 3 StAhiG, wonach die Übermittlung von Daten zu Personen, die nicht vom Amtshilfeersuchen direkt betroffen sind, zulässig ist, sofern diese für die Beurteilung der Steuersituation der von der Amtshilfe betroffenen Person voraussichtlich erheblich sind, entfällt die Verpflichtung der ESTV, von einem Steueramtshilfeverfahren nicht formell betroffene Personen, über welche Informationen offen an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen, vorgängig zu informieren.