Strittig ist, ob für absolut verjährte Kalenderjahre ein Feststellungs- oder andersartiges Rechtsschutzinteresse bezüglich Bestand und Höhe der verjährten Steuerforderungen und damit eine Beschwerdelegitimation besteht. Dies verneint das Bundesgericht in seinem Urteil, während das Gericht für die, erst nach dem Entscheid der Vorinstanz, eingetretene Verjährung die Beschwerdelegitimation bejaht. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen