Streitig ist, ob die von der Vorinstanz gestützte Vorsteuerkorrektur der ESTV für die Steuerperioden 2014 bis 2016 rechtmässig erfolgte. Das Bundesgericht stützt in seinem Urteil die Ansicht der ESTV und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Lausanner Richter halten fest, dass von einem ei-genständigen nicht-unternehmerischen Bereich erst dann ausgegangen werden darf, wenn die Trennung ausreichend klar vollzogen werden kann. Die Beschwerde wird abgewiesen.