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Vermittlerin

Stellvertretung

Jurisprudence
Mehrwertsteuer

A-5826/2022

Die in diesem Entscheid strittige Frage ist, ob die Beschwerdeführerin als direkte Stellvertreterin der Fluggesellschaften agierte. Sollte die Beschwerdeführerin nämlich als Vermittlerin handeln, wäre ihr nur die Provision für die verkauften Flugtickets als Umsatz zuzurechnen, wobei die Vermittlung einer von der Steuer befreiten Beförderung im Luftverkehr ebenfalls von der Steuer befreit wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kommt dagegen zum Schluss, dass die erbrachten Dienstleistungen als steuerbare Leistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 MWSTG zu qualifizieren sind.
iusNet StR 29.05.2024