Das BGr bestätigt die Nichtabzugsfähigkeit eines Pensionskasseneinkaufs, der im selben Jahr an den Steuerpflichtigen in Kapitalform zurückgezahlt wurde, da das bezogene Kapital weder zur Aufrechterhaltung seiner beruflichen Vorsorge verwendet noch in das Bankunternehmen investiert wurde, wo er einer der Teilhaber war.