Die Tatsache, dass die von der Amtshilfe betroffene Person in der Schweiz der Besteuerung nach dem Aufwand unterliegt, ist für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich.
Das BGr heisst die von der ESTV erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des BVGr, wonach das Listenersuchen von Frankreich bezüglich der Identität von UBS Kunden ungenügend ist, in seiner öffentlichen Beratung vom 26. Juli 2019 gut.