Anwalts- und Gerichtskosten in einem Bauprozesse gelten als abziehbare Unterhalts- bzw. Liegenschaftsverwaltungskosten, wenn die durch das angefochtene Bauvorhaben ausgehende Beeinträchtigung für das eigene Grundstück im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung glaubhaft erschien.
Das BGr hatte zu beurteilen, ob das VGr ZH in einem Ordnungsbussenverfahren zu Recht einen Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer verlangt hat, welcher der Zürcher Justiz aus früheren Verfahren CHF 32‘617.85 schuldete.