Der auf kantonales Prozessrecht gestützte Kostenvorschuss in einem Verfahren betreffend eine Ordnungsbusse ist zulässig und verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Die Rechtsprechung, wonach von der beschuldigten Person in einem Strafverfahren im kantonalen Rechtsmittelverfahren kein Kostenvorschuss erhoben werden dürfe, ist nicht anwendbar, da das DBG nicht auf die StPO, sondern auf die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren, welche sinngemäss gelten, verweist.