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Briefkastendomizil

Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis bei schwer lokalisierbarer Tätigkeit

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das Bundesgericht beschäftigt sich mit der Frage, ob bei einer geografisch schwer lokalisierbaren Tätigkeit und wenig Substanz am statutarischen Sitz, der Ort der tatsächlichen Verwaltung am Wohnsitz des Geschäftsführers/Alleingesellschafters massgebend sein kann, eine Steuerhoheit zu begründen und darüber hinaus, wer hierfür beweisbelastet ist. Im Weiteren beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Frage der Verwirkung des Beschwerderechts.
iusNet StR 19.12.2023

Der Sitz einer Gesellschaft im interkantonalen Verhältnis – Steuerhoheitskonflikte nehmen zu

Articles thématiques
Direkte Steuern
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregisterauszug bestimmten Sitz (vgl. Art. 49 f. DBG; Art. 20 StHG).
Julian Kläser
iusNet StR 30.08.2022

Steuerrechtlicher Sitz im interkantonalen Verhältnis

Jurisprudence
Direkte Steuern
Für den Ort der tatsächlichen Verwaltung einer Gesellschaft ist die Führung der laufenden Geschäfte massgebend. Nicht entscheidend ist der Ort der VR-Sitzungen, der GV oder der Wohnsitz der Aktionäre, es sei denn, die Geschäftsführung konzentriere sich bei einer Person, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten ausübt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen verfügt.
iusNet StR 20.12.2021