Hat der Verkäufer im Zeitpunkt, in dem er sich zur Ersatzbeschaffung entschliesst, keinen Wohnsitz mehr am Ort der verkauften Wohnimmobilie, sind die Voraussetzungen des Steueraufschubs wegen Ersatzbeschaffung nicht erfüllt, falls die Begründung des Wohnsitzes an einem anderen Ort nicht damit zusammenhängt, dass die Ersatzwohnung noch nicht bezugsbereit ist.