Kunstwerke wurden im Rahmen des Verlagerungsverfahren mehrwertsteuerfrei über eine Galerie in die Schweiz importiert. Anschliessend wurden diesen in den Liegenschaften des Beschwerdeführers oder in einem Schweizer Hotel ausgestellt. Das Verlagerungsverfahren setzt voraus, dass die beantragende Bewilligungsinhaberin auch rechtmässige Importeurin der eingeführten Kunstwerke sei. Dies lag im vorliegenden Fall nicht vor; die Beschwerde wurde abgewiesen.