Der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpost kann den Beginn einer Rechtsmittelfrist nicht einseitig über die sieben Tage Abholfrist hinaus verlängern, etwa durch einen Postrückbehaltungsauftrag oder indem er die Sendung verspätet in Empfang nimmt. Im Übrigen kommt die Zustellfiktion nur zum Tragen, wenn die Postsendung nicht entgegengenommen bzw. abgeholt wird.