Das VGr AG kam nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil zum Ergebnis, der Ehemann habe seine gesamte Arbeitskraft für die beauftragenden Gesellschaften eingesetzt. Er habe mithin - trotz Abwicklung über das Einzelunternehmen der Ehefrau - sein gesamtes steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, das somit vollumfänglich der Steuerhoheit des Kantons AG unterliege. Das BGr erachtet diese Beurteilung als bundesrechtskonform.