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Grundstückerträge

Berücksichtigung von Auslandsverlusten aus Schuldzinsen- oder Gewinnungskostenüberschüssen

Jurisprudence
Direkte Steuern
Grundstückerträge und Gewinnungskostenüberschüsse werden objektmässig dem betreffenden Steuerdomizil zugewiesen ("Belegenheitsprinzip").
iusNet SR 04.12.2018